Mitgliedschaft bei Agrotourismus Schweiz

 

Sind Sie Anbieter eines agrotouristischen Angebotes in der Schweiz und noch nicht Mitglied bei Agrotourismus Schweiz? Profitieren Sie von einer breiten Palette an Marketingleistungen, strategischen Kooperationen (z.B. Schweiz Tourismus) und einer attraktiven Internetpräsenz.

 

 

Die gesamte Dienstleistungspalette finden Sie auf der Leistungsübersicht - PDF 357 KB. Agrotourismus Schweiz setzt sich ausserdem dafür ein, dass die politischen Rahmenbedingungen für unsere Partner laufend verbessert werden.

 

Die ganze Palette der Angebote unserer Mitglieder finden Sie auf den Angebotsseiten. Fehlt Ihre Dienstleistung und haben wir dabei Ihr Interesse geweckt? Dann melden Sie sich noch heute bei Agrotourismus Schweiz – telefonisch unter 031 359 50 30 oder per E-Mail an info[at]myfarm.ch. Wir freuen uns auf Sie!

 

Für Neueinsteiger im Agrotourismus empfehlen wir das Modul „Willkommen auf dem Bauernhof“ der kantonalen landwirtschaftlichen Beratungen oder eine persönliche Beratung auf ihrem Hof www.agrotourismusberatung.ch.

 

Im Agridea-Shop finden Sie einige hilfreiche Informationen im Bereich Agrotourismus.

 

Praxishandbuch Kommunikation für den Hof - PDF 2MB, Herausgeber LID.CH

 

Preisberechnung/Kalkulationsgrundlagen Fachgruppe Agrotourismus

 

 

Richtpreise Übernachtungsangebote/Mahlzeiten 2024

 

Übernachtung

  CHF pro Person ab 15 Jahren (ohne Frühstück) CHF pro Person bis 14 Jahre (ohne Frühstück)
Schlafen im Stroh 30.00 - 35.00 15.00 - 25.00
Gruppenunterkunft 30.00 - 35.00 15.00 - 25.00
Gästezimmer 45.00 - 80.00 30.00 - 50.00
Stellplatz für Zelt 15.00 - 25.00 10.00 - 15.00

 

Wohnwagen, Camper, Ferienhaus, Ferienwohnung

  CHF pro Nacht                                       
Stellplatz für Wohnwagen/Camper 35.00 - 50.00
Ferienhaus, Ferienwohnung (2-5 Zimmer, 35.00 - 40.00 CHF pro Zimmer) 70.00 - 200.00

 

Verpflegung (je nach Verfügbarkeit)

  CHF pro Person
Frühstück 12.00 - 20.00
Brunch 25.00 - 45.00*/**
Mittagessen 18.00 - 30.00**
Abendessen 18.00 - 30.00**

 

**hofeigene Getränke sind inbegriffen

Allgemein gilt: Die Preise sind Richtpreise. Bei qualitativ hochwertiger Austattung und umfangreicher Verpflegung können die Preise erhöht werden.

 


 

 

Eingabe Bauvorhaben/Umnutzung eines neuen Agrotourismus  Angebots

 

Die Motivationen bei den Bauernfamilien, um mit Agrotourismus zu beginnen, sind sehr unterschiedlich. Der wichtigste Punkt  ist die Gastfreundschaft. Nur wenn man mit Freude und Interessen Gäste empfängt und bedient, gleich in welcher Verfassung und Gefühlslage man sich befindet oder unter   Zeitdruck steht. Wer Freude hat, den Gästen das persönliche landwirtschaftliche Umfeld näher zu bringen, hat als Gastgeber grosse Anerkennung und Erfolg.

 

Jedes neues Projekt braucht Zeit, Geduld und Kapital

 

Die Vorgehensweise für den Aufbau von Agrotourismus ist sehr gut beschrieben in der Dokumentation „Ich steige in den Agrotourismus ein“ von Agridea und Agrotourismus Schweiz. Die rechtlichen Voraussetzungen sind:

 

1)      Die rechtlichen Voraussetzungen gemäss RPG 24 b und RPV 700.1 Art. 4040 müssen erfüllt werden.

2)      Je nach Kanton kommen noch zusätzliche kantonale Bestimmungen hinzu.

3)      Ein bestehender Agrotourismus Betrieb im gleichen Kanton kann ev. bereits Auskunft geben, wie der Bewilligungsprozess ablaufen wird.

4)      Die eigene Gemeinde über das Projekt informieren. Anfragen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, welche Bewilligungen eingeholt werden sollen und mit welchen Abgaben zu rechnen sind (z.B. Kurtaxen etc.).

5)      Brandschutzexperten der kantonalen Gebäudeversicherung früh ins Projekt beiziehen.

6)      Baubewilligung und Umnutzungsgesuch beim Raumplanungsamt einreichen. Auch wenn ein bestehender Raum keine baulichen Massnahmen benötigt, braucht dieser für Agrotourismus eine Umnutzungsbewilligung.

7)      Ein gutes und transparentes Konzept beilegen (Ausgangslange, Idee, Personalien, Ausbildung, Betrieb, Motivation, detailliertes Angebot, Infrastruktur, Marketing, Finanzen, Planung, Swot-Analyse, Pläne)

8)      Bei Neu, -Umbauten für Verarbeitungsräume, Lagerräume und Küche das Lebensmittelamt beiziehen und dessen Vorschriften umsetzen (Lüftung, Material, Fliegengitter etc.).

9)      Bei Absage der Bewilligung:

a)       Begründung, weshalb auf das Begehren nicht eingegangen werden kann, genau eruieren

b)      Neue Vorschläge einbringen und kreative Lösungen suchen

c)       Alle beteiligten Personen zu einem gemeinsamen Gespräch auf den Hof einladen

d)      Konstruktiv und sachlich die eigenen Argumente vorbringen (Emotion und Schimpfworte sind nicht zielführend)

e)      Die eigenen Erfahrungen, Ausbildungen und Fachwissen über die Gästebetreuung kommunizieren

f)        Nachfragen, was benötigt wird, damit das Projekt bewilligt werden kann?

g)       Gibt es eine rechtliche Grundlage zur Absage?

h)      Nicht sofort aufgeben. Oft liegt es an Verbänden, die Einspruch erheben (Heimatschutz, Landschaftsschutz, WWF etc.).

10)   Auf Grund der neuen Kenntnisse das Projekt neu eingeben.

 

Wichtig bei erfolgter Bewilligung: Das Angebot ist bei der Haftpflichtversicherung anzumelden. Zusätzlich  empfehlen wir das Agri-top Sicherheitskonzept von der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) auf dem Betrieb umzusetzen. Ebenso muss man seinen Betrieb, wenn man Lebensmittel abgibt oder verkauft, beim kantonalen Lebensmittelamt anmelden.

 

 

Gesetzliche Grundlagen Stellplätze auf dem Landwirtschaftsbetrieb


Die Nachfrage nach Stellplätzen für Wohnmobile und Campieren auf Bauernhöfen in den letzten Jahren gestiegen. Gegen ein massvolles Angebot unter dem Titel Agrotourismus (Aufenthalt mit Bezug zur Landwirtschaft) hat niemand etwas einzuwenden. Agrotourismus Schweiz empfiehlt seinen Anbietern, folgende 8 Punkte zu beachten:


1. Vorübergehendes Parkieren und Zelten ohne Bezug zum Landwirtschaftsbetrieb darf nur gratis und im privaten Rahmen stattfinden. Sonst ist es eine zonenwidrige gewerbliche Tätigkeit. Es darf daher keine Entschädigung dafür verlangt werden.

 

2. Anbieten von Stellplätzen in der Landwirtschaftszone gegen Entschädigung ist eine gewerbliche Tätigkeit und daher bewilligungspflichtig (Art. 24 b RPG).

 

3. Neue Bauten wie sanitäre Anlagen, Küche, Aufenthaltsraum, Spielplatz, Grillstelle etc. und dauerhafte Nutzungsänderungen (z.B. Umnutzung zu einem Campingplatz) in Zusammenhang mit Stellplätzen sind bewilligungspflichtig.

4. Die Umweltschutz- (Öl im Kulturland etc.) und Haftpflichtrichtlinien sind strikte einzuhalten.

 

5. Um wilde Abfallentsorgung zu vermeiden, Abfallkübel auf dem Hof entfernen und jedem Gast einen offiziellen Abfallsack gegen Gebühren abgeben.

 

6. Vermarktungsplattformen sind oft provisionspflichtig. Individuellen Fragen der Gäste müssen jedoch meist von den Anbietern selbst beantwortet werden. Es ist besser, Agrotourismus Schweiz als Plattform zu nutzen.

 

7. Der Agrotourismus ist ein wichtiger Nebenerwerb für die Landwirtschaft und beeinflusst dessen Image. Daher keinen Billigtourismus und wildes Campieren fördern. Wohnmobilbesitzer sind sich gewohnt, für die Nutzung der Infrastruktur ab CHF 50.-- pro Fahrzeug und Nacht zu bezahlen. Für Camping empfehlen wir CHF 20.-- - 30/Person und Nacht.

 

8. Das RPG wird von den Behörden unterschiedlich interpretiert und angewendet. Im Zweifelsfall immer direkt bei der Gemeinde nachfragen.

 

Artikel in der BauernZeitung vom 29. April 2021 - kantonale Unterschiede beim Umgang mit Stellplätzen